Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.05.2016


BVerfG 04.05.2016 - 1 BvR 701/16

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch sitzungspolizeiliche Beschränkung der Filmberichterstattung im Kontext eines Wirtschaftsstrafverfahrens - hier zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
04.05.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 701/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160504.1bvr070116
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bremen, 29. Februar 2016, Az: 32 KLs 770 Js 17111/13, Entscheidung
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis in der angegriffenen Medienverfügung wendet, dass die Präsidentin des Landgerichts das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude untersagt hat, ist sie unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass ein generelles Filmverbot nie gesondert erlassen wurde, sondern erstmalig in dem hinweisenden Anhang zur sitzungspolizeilichen Anordnung Erwähnung gefunden habe.

2

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen bewegen sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>) im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte legen die für die Einschränkung der Rundfunkfreiheit maßgebenden Gründe offen. Die vorgenommene Abwägung ist nachvollziehbar und trägt der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung. Eine Verkennung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.