Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.06.2019


BVerfG 03.06.2019 - 1 BvR 640/19

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keine Vorbefassung iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG dar


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
03.06.2019
Aktenzeichen:
1 BvR 640/19
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190603.1bvr064019
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München II, 3. April 2019, Az: 12 S 2920/18, Beschlussvorgehend LG München II, 26. März 2019, Az: 12 S 2920/18, Beschlussvorgehend LG München II, 6. März 2019, Az: 12 S 2920/18, Beschlussvorgehend LG München II, 22. Januar 2019, Az: 12 S 2920/18, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck, 28. Juni 2018, Az: 6 C 1468/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Richterin Ott ist von der Ausübung ihres Richteramts in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Ott wird als unzulässig verworfen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Richterin Ott ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2

a) Die Richterin Ott ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von einer Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 109, 130 <131>; 135, 248 <254 Rn. 16>). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

3

Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, ist die Richterin Ott nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses gehindert (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 f. Rn. 12>).

4

b) Dem auf Ausschließung der Richterin Ott gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin ist im Wege der Auslegung ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7).

5

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin; diese ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

6

2. Das gegen den Vizepräsidenten a.D. Kirchhof und den Richter a.D. Schluckebier gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 67>).

7

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.