Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.03.2016


BVerfG 24.03.2016 - 1 BvR 575/16

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
24.03.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 575/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160324.1bvr057516
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 15. Februar 2016, Az: 14 UF 215/14, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.