Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.03.2011


BVerfG 29.03.2011 - 1 BvR 508/11

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
29.03.2011
Aktenzeichen:
1 BvR 508/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110329.1bvr050811
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze
GG
KPKBG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.