Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 09.11.2015


BVerfG 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4a SGB II aF (juris: SGB 2) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Wegfall der Beschwer und fehlendem Rechtsschutzinteresse mangels Wiederholungsgefahr


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
09.11.2015
Aktenzeichen:
1 BvR 3460/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151109.1bvr346013
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Oktober 2013, Az: L 6 AS 675/13 B ER, Beschlussvorgehend SG Kassel, 27. September 2013, Az: S 8 AS 196/13 ER, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 3 ErreichbAnO

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

Zwar bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf sie als Schülerin erscheint schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts zweifelhaft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Dies besteht bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder die beschwerdeführende Person unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 97, 298 <308>; 103, 44 <58 f.>; 119, 309 <317>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.