Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.12.2013


BVerfG 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
04.12.2013
Aktenzeichen:
1 BvR 3169/13
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss
Zitierte Gesetze
§§ 386f ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.