Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 04.12.2013
BVerfG 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 1. Senat 1. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 04.12.2013
- Aktenzeichen:
- 1 BvR 3169/13
- Dokumenttyp:
- Kammerbeschluss ohne Begründung
- Vorinstanz:
- vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss
Zitierte Gesetze
- §§ 386f ZPO
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.