Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.01.2012


BVerfG 10.01.2012 - 1 BvR 3069/11

Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
10.01.2012
Aktenzeichen:
1 BvR 3069/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120110.1bvr306911
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juli 2011, Az: L 29 AS 1044/11 B PKH, Beschlussvorgehend SG Berlin, 5. Mai 2011, Az: S 116 AS 11612/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. März 2012, Az: 1 BvR 3069/11, Kammerbeschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.