Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.03.2011


BVerfG 16.03.2011 - 1 BvR 2529/10

Nichtannahme ohne Begründung nach Wegfall der Annahmevoraussetzungen - PKH-Bewilligung und Beiordnung einer Rechtsanwältin


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
16.03.2011
Aktenzeichen:
1 BvR 2529/10
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110316.1bvr252910
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Oktober 2010, Az: L 12 SO 523/10 ER, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2010, Az: L 12 SO 440/10 B ER, Beschlussvorgehend SG Köln, 4. August 2010, Az: S 21 SO 333/10 ER, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.