Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.10.2017


BVerfG 12.10.2017 - 1 BvR 2500/15

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - Fehlen besonderer, für eine Auslagenerstattung sprechender Billigkeitsgesichtspunkte


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
12.10.2017
Aktenzeichen:
1 BvR 2500/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171012.1bvr250015
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz:
vorgehend BVerfG, 21. Oktober 2015, Az: 1 BvR 2500/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr, vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich mit der Nichtannahmeentscheidung erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht erkennbar.