Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.12.2015


BVerfG 16.12.2015 - 1 BvR 2408/15

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des Rentenanspruchs besonders langjährig Versicherter (§ 236b SGB VI ) bei Ausschluss des Rentenwechsels durch das Verbot des Altersrentenwechsels gem § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
16.12.2015
Aktenzeichen:
1 BvR 2408/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr240815
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteilvorgehend SG Mannheim, 20. November 2014, Az: S 6 R 2856/14, Urteil
Zitierte Gesetze
GG

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.