Entscheidungsdatum: 12.10.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffenen Entscheidungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung beantragte. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist derzeit noch anhängig vor den Fachgerichten.
2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angegriffenen Urteil gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Antrag unzulässig. Im Übrigen gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist. Es ist insoweit, unabhängig von den vorliegend zur Zeit nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten in Bezug auf die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst, nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.