Entscheidungsdatum: 26.02.2019
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde, die eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene familiengerichtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kindesherausgabe nebst Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, legt eine Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dar.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kammergericht seine Feststellungen zu wesentlichen Fragen des Kindeswohls nicht nur durch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten aus einem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren gestützt, sondern es hat dessen Feststellungen durch seine aktuellen Erkenntnisse in diesem sowie weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren ergänzt und die jeweiligen Gesichtspunkte in dieser Form erneut gegeneinander abgewogen.
Eine unter Beachtung der besonderen Bedingungen des Eilverfahrens ungenügende Sachverhaltsermittlung oder eine fehlerhafte Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte des Kindeswohls ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Diese stellt auch die Bejahung eines Eilbedürfnisses seitens des Kammergerichts nicht substantiiert in Frage. Die angegriffene Entscheidung hat vielmehr verfassungsrechtlich zutreffend berücksichtigt, dass in Kindschaftsrechtsverfahren, in denen - wie hier - ein Elternteil dem anderen das Kind vorenthält, der Verfahrensdauer besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 14, 38 <43 f.>).
Die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Beschwerdeführer und der Durchsuchung seiner Wohnung legt er ebenfalls nicht substantiiert dar, weil er nur auf den zu brechenden Willen des Kindes Bezug nimmt. Durch die beanstandete Anordnung wird aber nicht der Wille des Kindes, sondern lediglich sein Wille gebrochen. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind ist in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.