Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 16.11.2016
BVerfG 16.11.2016 - 1 BvR 1936/14
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 1. Senat 1. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 16.11.2016
- Aktenzeichen:
- 1 BvR 1936/14
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161116.1bvr193614
- Dokumenttyp:
- Nichtannahmebeschluss
- Vorinstanz:
- vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschlussvorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil
Zitierte Gesetze
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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2
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.