Entscheidungsdatum: 11.12.2013
Ungeachtet der vorgebrachten Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen materiell gewichtige Grundrechtsbelange hinreichend berücksichtigen, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 wendet, unzulässig, weil sie die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht einhält. Die unstatthafte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht geeignet, die Monatsfrist offen zu halten. Hinsichtlich der Fristversäumnis kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die Prozesshandlung - Einlegung der Verfassungsbeschwerde - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nachgeholt hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 wendet, welcher die Durchsuchung angeordnet hatte sowie andererseits gegen die Durchsuchung der Wohnung am 17. September 2009, sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls mangels Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Selbiges gilt für die ebenfalls angefochtene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 1. Februar 2010.
Zuletzt genügt die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2011 sowie denjenigen des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2011 nicht den Substantiierungsanforderungen, die an eine Verfassungsbeschwerde zu stellen sind (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.