Entscheidungsdatum: 08.03.2017
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - war abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - juris, Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
Auch dem weiteren Antrag, die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu veranlassen, war nicht zu entsprechen. Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt sich keine diesbezügliche Anspruchsgrundlage. Weder die Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hemmen die Verjährung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.