Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.12.2011


BVerfG 06.12.2011 - 1 BvR 1681/11

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der im Anhörungsrügeverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung, auch wenn diese Entscheidung selber nicht angegriffen wird - Zum Erfordernis der fristgerechten substantiierten Begründung, dass der Rechtsweg erschöpft sei


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
06.12.2011
Aktenzeichen:
1 BvR 1681/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr168111
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 24. Februar 2011, Az: III ZB 34/10, Beschlussvorgehend OLG München, 26. April 2010, Az: 15 U 2420/10, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe b BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

3

1. Die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beginnt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg zu erschöpfen, kommt es für den Lauf der Monatsfrist auf die Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung an (vgl. BVerfGE 122, 190 <197>). Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 2). Das gilt für die Verfassungsbeschwerde insgesamt, nicht nur für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn. 3).

4

Die danach hier maßgebliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ging den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. April 2011 zu. Vorgelegt wurde sie erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist.

5

2. Die fristgemäße Vorlage der Entscheidung über die Anhörungsrüge war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer diese Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG innerhalb der Monatsfrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Die Anforderungen an diese Begründung finden sich in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis wiederum steht in Zusammenhang mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Die Notwendigkeit, vor der Verfassungsbeschwerde zunächst den Rechtsweg zu beschreiten, dient unter anderem dazu, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 1 <7>). Deshalb reicht es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt, der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muss sich darüber hinaus aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend deutlich ergeben, dass eine Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes unterblieben ist. Das erfordert regelmäßig die - fristgemäße - Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsbehelfsentscheidung, auch wenn diese nicht selbst angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 1047/96 -, juris, Rn. 7).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.