Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.08.2017


BVerfG 04.08.2017 - 1 BvR 1411/17

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
04.08.2017
Aktenzeichen:
1 BvR 1411/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170804.1bvr141117
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschlussvorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27> stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.