Entscheidungsdatum: 15.04.2013
Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 €.
Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.