Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.12.2012


BVerfG 30.12.2012 - 1 BvR 1237/91

§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
30.12.2012
Aktenzeichen:
1 BvR 1237/91
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121230.1bvr123791
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BVerfG, 11. Mai 1992, Az: 1 BvR 1237/91, Kammerbeschlussvorgehend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 19. April 1991, Az: Vf. 19-VI-88, Entscheidungvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Dezember 1986, Az: 4 Sa 120/84, Urteilvorgehend ArbG Bayreuth, 22. August 1984, Az: 3 Ca 31/84 H, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 34 Abs 1 BVerfGG vom 12.12.1985
§ 1 GKG
§ 21 Abs 1 S 1 GKG

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.

2

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 <290>).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.