Entscheidungsdatum: 18.04.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft (im Folgenden: die Beklagte). Deren satzungsgemäßer Zweck ist die treuhänderische Wahrnehmung der ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse. Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der Urheber unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für bestimmte nach den urheberrechtlichen Schrankenregelungen zulässige Nutzungen seiner Werke (vgl. § 27 Abs. 2, § 54 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte <Urheberrechtsgesetz - UrhG>) zur treuhänderischen Wahrnehmung auf die Beklagte, und zwar bezüglich aller bereits geschaffenen und zukünftig zu schaffenden Sprachwerke. Vertragsbestandteil ist der Verteilungsplan der Beklagten, der bislang eine Beteiligung der Verleger nach einem bestimmten Schlüssel vorsah, so dass sich der auf die Urheber entfallende Anteil entsprechend verringerte. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Ausschüttungspraxis unrechtmäßig war, und erhob gegen die Beklagte eine entsprechende Feststellungsklage.
2. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt (LG München I, Teilurteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11 -, juris). Die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Leistungsschutzrecht. Da der Kläger alle - auch zukünftigen - Ansprüche zuerst an die Beklagte abgetreten habe, sei eine etwaige folgende Abtretung an die Beschwerdeführerin ins Leere gegangen. Deren Beteiligung sei deshalb willkürlich und verstoße damit gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (im Folgenden: WahrnG a.F.). Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 -, juris).
3. In der Revisionsinstanz trat die Beschwerdeführerin dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei (vgl. § 66 ZPO).
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren zunächst aus, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren "Reprobel" abzuwarten. Der Europäische Gerichtshof entschied unter anderem, dass Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) dahin auszulegen sei, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestatte, die Hälfte des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise verpflichtet wären, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2015, Reprobel, C-572/13, EU:C:2015:750).
4. Daraufhin bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2016 das Urteil des Oberlandesgerichts (BGHZ 210, 77).
Die Beklagte sei nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß den einschlägigen Verteilungsplänen unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils an der Verteilungsmasse zu berechnen (vgl. BGHZ 210, 77 <85 Rn. 22>). Die entsprechenden Bestimmungen von Satzung und Verteilungsplänen seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 210, 77 <86 Rn. 25>). Sie seien mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG a.F., dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche ausschließlich an deren Inhaber zu verteilen habe, nicht zu vereinbaren. Als Treuhänderin dürfe sie die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Verleger seien nicht bereits aufgrund des Abschlusses eines eigenen Wahrnehmungsvertrags "Berechtigte", sondern nur dann, wenn die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhten (vgl. BGHZ 210, 77 < 87 f. Rn. 28-33>).
Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung ihr von den Verlegern eingeräumter Rechte oder übertragener Ansprüche Einnahmen in einem Umfang erziele, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte an die Verleger auszuschütten (vgl. BGHZ 210, 77 <89 Rn. 38>). Verlegern stehe kein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht und auch kein originärer Beteiligungsanspruch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu (vgl. BGHZ 210, 77 <90 Rn. 41 f.>). Nach dem Unionsrecht müssten die Einnahmen aus der Gerätevergütung unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen (vgl. BGHZ 210, 77 <90 Rn. 43>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei Umsetzung der von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2001/29/EG ermöglichten Reprographie- und Privatkopieausnahmen die Zahlung des von der Richtlinie verlangten gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. BGHZ 210, 77 <91 Rn. 45>). Anspruchsberechtigte seien allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG könne aufgrund der "Reprobel"-Entscheidung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten möglich sei, einen Teil des gerechten Ausgleichs den Verlegern zu gewähren. Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht erforderlich (vgl. BGHZ 210, 77 <91 ff. Rn. 46-48>).
§ 63a Satz 2 Fall 2 UrhG fingiere kein Leistungsschutzrecht oder originären Beteiligungsanspruch der Verleger. Daraus folge lediglich, dass der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus abtreten könne; eigene Rechte oder Ansprüche des Verlegers würden nicht begründet. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung eine pauschale Verlegerbeteiligung erreichen wollen; dies habe jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei deswegen unbeachtlich (vgl. BGHZ 210, 77 <99 Rn. 68 f.>). Überdies widerspräche eine solche Auslegung dem Unionsrecht.
Ein Beteiligungsanspruch der Verleger folge auch nicht aus der Inhaberschaft am Verlagsrecht gemäß § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) (vgl. BGHZ 210, 77 <100 Rn. 71>). Die Erlöse der Beklagten beruhten nicht auf einer Verwertung des den Verlegern von den Wortautoren eingeräumten Verlagsrechts (vgl. BGHZ 210, 77 <100 Rn. 72>). Es könne offen bleiben, ob das Verlagsrecht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechte-charta unterfalle, da das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Recht von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts dinglich beschränkt sei und deswegen durch eine nach den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden könne (vgl. BGHZ 210, 77 <100 f. Rn. 74 f.>).
Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten ihnen von den Urhebern nachträglich abgetretene Vergütungsansprüche in einem Umfang übertragen hätten, der eine wie von den Verteilungsplänen vorgesehene Verlegerbeteiligung rechtfertige. Nach § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG sei zwar eine Abtretung an den Verleger im Voraus zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts zulässig; dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Fälle erfasst würden, in denen der Verleger die ihm im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasse (vgl. BGHZ 210, 77 <101 f. Rn. 76-78>).
Eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Nachhinein sei nur wirksam, wenn die Ansprüche nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden seien (vgl. BGHZ 210, 77 <103 f. Rn. 82>). Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten ihnen solche von den Urhebern im Nachhinein wirksam abgetretenen Ansprüche in einem Umfang übertragen hätten, der die vorgesehene hälftige Verlegerbeteiligung rechtfertige. Ob den Verlegern aufgrund nachträglich abgetretener Ansprüche eine (anderweitige) bestimmte Beteiligung zustehe, sei nicht Gegenstand der Feststellungsklage (vgl. BGHZ 210, 77 <104 Rn. 83>).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin rechtsgeschäftlich übertragener, ausschließlicher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Der Bundesgerichtshof habe den Einfluss von Art. 14 Abs. 1 GG völlig verkannt. Er hätte Art. 14 Abs. 1 GG bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unangemessene Benachteiligung" (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und "Willkür" (§ 7 Satz 1 WahrnG a.F.) berücksichtigen müssen. Auch eine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten finde nicht statt.
Indem der Bundesgerichtshof die Verlegerbeteiligung für unzulässig erklärt habe, verwehre er der Beschwerdeführerin die von Verfassungs wegen gebotene Kompensation für Eingriffe aufgrund gesetzlich erlaubter Vervielfältigungen und Verbreitungen - etwa gemäß § 53 UrhG - in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Ausschließlichkeitsrechte und verkenne dadurch die Bedeutung der Eigentumsgarantie. Urheberrechtliche Schrankenregelungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie von einem Anspruch auf angemessene Vergütung begleitet würden. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzeshistorie der §§ 54-54c UrhG, dass der Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz von Schrankenbestimmungen auch für Verleger im Auge gehabt und sich darauf gestützt habe, dass der Verleger im Wege der hergebrachten Beteiligung an den Erträgen der Beklagten angemessen vergütet werde. Andernfalls wäre die Gesetzeslage auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Das angegriffene Urteil verhindere einerseits die Beteiligung der Verleger am Erlös der Beklagten auf privatautonomer Grundlage und unterbinde andererseits durch die einschränkende Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG und die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes weitgehend den Erwerb gesetzlicher Vergütungsansprüche. Dies führe zu einem mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbaren Auseinanderfallen von Rechtsinhaberschaft und Vergütung.
Der Bundesgerichtshof verkenne den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich, indem er davon ausgehe, dass keine geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführerin berührt seien, da das Vervielfältigungsrecht des Verlegers von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts "dinglich beschränkt" sei. Diese Konstruktion trüge jedoch dann nicht, wenn der Gesetzgeber nach Abschluss des Verlagsvertrags und Einräumung des Verlagsrechts eine neue Schrankenbestimmung einführe. Vor allem aber verkenne der Bundesgerichtshof den Umfang des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 GG. Auch vom Gesetzgeber "dinglich beschränkte" Rechtspositionen seien eigentumsfähig.
2. Es liege auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Tonträger- und Filmherstellern vor. Während der Beschwerdeführerin die Kompensation für Eingriffe in ihre Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte verwehrt werde, würden Tonträger- und Filmhersteller eine solche erhalten. Zwar seien diese Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte und Vergütungsansprüche (§§ 85 f., 94 UrhG), während die Verleger nur über rechtsgeschäftlich erworbene Positionen verfügten. Dies mache für den Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG jedoch keinen Unterschied. Der Gesetzgeber habe einen Gleichheitsverstoß nur vermeiden können, indem er eine Verlegerbeteiligung an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften vorgesehen habe.
3. Das angegriffene Urteil verletze des Weiteren Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG, indem es der Beschwerdeführerin den rechtsgeschäftlichen Erwerb gesetzlicher Vergütungsansprüche weitgehend verunmögliche. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene "richtlinienkonform einschränkende" Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar, die die Grenzen von Art. 20 Abs. 2 GG überschreite.
4. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in willkürlicher Weise verletzt habe, indem er die Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt habe und den den Fachgerichten zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreite. Zwar setze sich der Bundesgerichtshof im Hinblick auf verschiedene Rechtsfragen mit der Vorlagepflicht auseinander, er ziehe aber bei der Auslegung von § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung und unterlasse eine Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zudem habe der Bundesgerichtshof eine vom Europäischen Gerichtshof bislang nicht geklärte Rechtsfrage eigenständig unter Überschreitung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums entschieden. Es gebe bislang keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage, ob Art. 5 RL 2001/29/EG ein rechtsgeschäftlich erworbenes Vervielfältigungsrecht "dinglich beschränke". Auch die Frage, ob die Schrankenbestimmungen des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG einen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 17 der EU-Grundrechtecharta darstelle, sei vom Europäischen Gerichtshof bislang nicht entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
1. Danach muss der Antrag, der das Verfassungsbeschwerdeverfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein können (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>). Hängt hierbei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung von einer bestimmten Rechtslage nach einfachem Recht ab, so ist auch eine Auseinandersetzung hiermit erforderlich (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>).
2. Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung deutscher Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte nicht hinreichend substantiiert dargetan.
a) Dies gilt zunächst für die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, kommt ihr nach geltender Rechtslage kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Eine Verletzung des ihr von dem Kläger eingeräumten ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (Verlagsrecht, vgl. § 8 VerlG) hat sie jedoch nicht hinreichend substantiiert und insbesondere unter Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der angegriffenen Entscheidung dargelegt.
aa) Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 <107>; 115, 97 <110 f.>). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 83, 201 <208>; 115, 97 <111>). Auch das Urheberrecht unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 129, 78 <101>; 134, 204 <229 Rn. 87>).
Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 <143>; 17, 266 <282>; 141, 13 <35>); was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat. Die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung zu dem Urheber sowie die Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie machen den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts aus (vgl. BVerfGE 134, 204 <229 Rn. 87>; stRspr).
Art. 14 Abs. 1 GG ist dabei ein wesentlich normgeprägtes Grundrecht. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>).
bb) Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Rechte durch die angegriffene Entscheidung berührt sind.
(1) Gesetzliche Vergütungsansprüche sind vom Gesetzgeber ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten wie dem Verlagsrecht vorgesehen (vgl. exemplarisch § 54 Abs. 1 UrhG). Sie gehen von Gesetzes wegen auch nicht automatisch mit Übertragung des Nutzungsrechts über (vgl. Melichar/Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, vor § 44a ff. Rn. 46). Allein daraus, dass diese Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und dass die Beklagte bislang in ständiger Praxis die in Streit stehende Verlegerbeteiligung vornahm, kann nicht gefolgert werden, dass die alleinige Rechtsinhaberschaft der Urheber lediglich "formal" bestehe, mag auch der Gesetzgeber das überkommene System der Verlegerbeteiligung vor Augen gehabt haben (vgl. Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 2 ff.).
(2) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass diese gesetzgeberische Konzeption zu einem verfassungswidrigen Auseinanderfallen von Beeinträchtigung und Kompensation führe, richtet sich die Verfassungsbeschwerde insoweit mittelbar gegen die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst, wobei die Beschwerdeführerin schon nicht im Einzelnen aufzählt, von welchen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht. Darüber hinaus fehlt eine nähere - über die bloße Erwähnung von § 52b UrhG a.F. hinausgehende - Auseinandersetzung mit dem für das Vorliegen einer Beeinträchtigung relevanten Unterschied zwischen Schranken, die bereits vor Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten. Außerdem hätte bezüglich jeder einzelnen Norm dargelegt werden müssen, ob in diesem Fall eine vergütungsfreie Schrankenregelung aufgrund eines gesteigerten öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).
(3) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht substantiiert dar, dass sie entgegen den Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf einfachrechtlicher Ebene Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte erworben hat. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Beteiligung von Verlegern aufgrund von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche grundsätzlich möglich ist (vgl. BGHZ 210, 77 <88 Rn. 33>; vgl. auch Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 21). Insoweit geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf das Argument des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bestimmter Anspruch nur dann wirksam abgetreten werden kann, wenn er nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. BGHZ 210, 77 <103 f. Rn. 82>). Das Oberlandesgericht hatte diesbezüglich explizit festgestellt, dass solche prioritären Abtretungen an Verleger nicht stattgefunden hätten (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 -, juris, Rn. 163 ff.). Dies greift die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Frage der Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG spielt insoweit keine Rolle, da davon nur Vorausabtretungen erfasst werden. Inwieweit der Beschwerdeführerin angesichts dessen überhaupt noch abgeleitete Ansprüche zustehen könnten, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt. Insoweit scheidet auch eine Verletzung des von der Beschwerdeführerin gerügten Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG aus.
b) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie werde entgegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
aa) Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82 f.> m.w.N.).
bb) Die Beschwerdeführerin vergleicht sich hier mit der Gruppe der Tonträger- und Filmhersteller, denen ein eigenes Leistungsschutzrecht zukommt (vgl. §§ 85, 94 UrhG). Es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit die Leistung der Verleger mit derjenigen von Tonträger- und Filmherstellern vergleichbar ist. Auch befasst sich die Beschwerdeführerin nicht näher damit, dass das unterschiedliche Schutzniveau gerade in der Existenz des gesetzlichen Leistungsschutzrechts begründet sein könnte, und befasst sich nicht mit den Gründen, die zur Einführung von Leistungsschutzrechten für Tonträger- und Filmherstellern geführt haben (vgl. zu Tonträgerherstellern BVerfGE 142, 74 <77>).
c) Ein Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.
aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 129, 78 <105>).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; dazu BVerfGE 82, 159 <194>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315 ff.>; 129, 78 <106>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 40). Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 41), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 42). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de, Rn. 43). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 <317 f.>; 128, 157 <187 ff.>; 129, 78 <106 f.>).
bb) Eine nach diesen Maßstäben unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
(1) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht im Hinblick auf die Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof offenbar keine Zweifel hinsichtlich der Frage der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm hatte (vgl. BGHZ 210, 77 <102 f. Rn. 78 ff.>).
(2) Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht substantiiert auf, dass ein Fall der Unvollständigkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Auslegung der RL 2001/29/EG mit Art. 17 der EU-Grundrechtecharta vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde geht davon aus, dass die Richtlinie keine "dinglich beschränkende" Wirkung auf von Art. 17 der EU-Grundrechtecharta geschützte Positionen entfallen könne, da Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG fakultativ sei und bereits deshalb das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht dinglich beschränken könne. Dabei übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass der Bundesgerichtshof insoweit nicht von einer dinglich beschränkenden Direktwirkung der Richtlinienbestimmung ausgeht, sondern dies auf die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz zurückführt (vgl. BGHZ 210, 77 <101 Rn. 75>).
(3) Nach Ansicht der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsstellung des Inhabers eines rechtsgeschäftlich erworbenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts hinter der des originären Rechtsinhabers zurückbleibe, worauf der Bundesgerichtshof nicht eingegangen sei. Die Verfassungsbeschwerde zeigt jedoch erneut nicht auf, inwieweit diese Frage entscheidungserheblich und damit vorlagepflichtig nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gewesen wäre. Selbst wenn eine Verlegerbeteiligung unionsrechtlich zulässig wäre, müsste diese im nationalen Recht ihren Niederschlag finden. Mit der einfachrechtlichen Begründung ihres Beteiligungsanspruches hat sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinandergesetzt.
cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. BGHZ 210, 77 <100 f. Rn. 74>); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 142, 74 <115 Rn. 123>) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.