Entscheidungsdatum: 12.04.2013
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.