Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.04.2013


BVerfG 12.04.2013 - 1 BvR 1007/13

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
12.04.2013
Aktenzeichen:
1 BvR 1007/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100713
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.