Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.04.2013


BVerfG 12.04.2013 - 1 BvR 1002/13

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
12.04.2013
Aktenzeichen:
1 BvR 1002/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.