Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.02.2014


BVerfG 12.02.2014 - 1 BvQ 8/14

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Akkreditierung von Medienvertretern in einem Strafverfahren - Überwiegender Nachteil bei Entzug der 49 bereits zugeteilten Presseplätze und Neuvergabe dieser Plätze


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
12.02.2014
Aktenzeichen:
1 BvQ 8/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:qk20140212.1bvq000814
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend LG München II, 15. Januar 2014, Az: W5 KLs 68 Js 3284/13, Verfügung
Zitierte Gesetze

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.

II.

2

Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit keinen Erfolg.

3

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>; stRspr).

4

Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte - Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese Nachteile überwiegen den Nachteil des Antrag-stellers, nicht nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu erhalten.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.