Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.01.2016


BVerfG 29.01.2016 - 1 BvQ 6/16

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage in Form eines Verbots des Abbrennens von Gegenständen, insb Fackeln stellt keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
29.01.2016
Aktenzeichen:
1 BvQ 6/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160129.1bvq000616
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Januar 2016, Az: 2 B 417/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

3

Hier ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte Auflage, wonach der Antragstellerin untersagt wurde, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der zu einem Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zwingen würde. Die angemeldete Versammlung kann unter dem beabsichtigten Motto und im Wesentlichen in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass allein die hier in Rede stehende Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.