Entscheidungsdatum: 21.08.2018
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.