Entscheidungsdatum: 28.09.2017
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre schon deshalb von vornherein unzulässig, weil die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.