Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.07.2018


BVerfG 10.07.2018 - 1 BvQ 45/18

Ablehnung eines isoliert gestellten eA-Antrags: Antragsbegründung muss zumindest eine summarische Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ermöglichen


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
10.07.2018
Aktenzeichen:
1 BvQ 45/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180710.1bvq004518
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 30. Mai 2018, Az: L 15 AS 372/18 B ER, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 131, 66 <82>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.