Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.06.2017


BVerfG 03.06.2017 - 1 BvQ 29/17

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei unzureichender Darlegung der Antragsbefugnis im fachgerichtlichen Eilverfahren - hier: Rechtsschutzbegehren des stellvertretenden Versammlungsleiters bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen, die an den vorgesehenen Versammlungsleiter gerichtet waren - Notwendigkeit des Tätigwerdens des stellvertretenden Versammlungsleiters nicht glaubhaft gemacht


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
03.06.2017
Aktenzeichen:
1 BvQ 29/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170603.1bvq002917
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Juni 2017, Az: 1 S 1270/17, Beschlussvorgehend VG Karlsruhe, 2. Juni 2017, Az: 3 K 7487/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Karlsruhe betrifft, mit denen mehreren vom Veranstalter einer für den 3. Juni 2017 vorgesehenen Versammlung vorgesehenen Rednern ein Redeverbot erteilt wurde, hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte - seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag des Antragstellers, der nicht Adressat der angegriffenen Verfügung sei, sei daher nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers darzulegen. Dem ist der Antragsteller erstmals im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit erstmals näherem Vortrag zur Natur der Erkrankung des Versammlungsleiters (aber erneut ohne Nachweise oder nachprüfbare Angaben) entgegengetreten, die ein Einschreiten des Antragstellers als stellvertretender Versammlungsleiter wahrscheinlich erscheinen lasse. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren. Der Antrag ist daher unzulässig.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.