Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.05.2012


BVerfG 16.05.2012 - 1 BvQ 17/12

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: "Blockupy Frankfurt" (Besetzung der Frankfurter Innenstadt zu Blockadezwecken) und Versammlungsfreiheit - kein Überwiegen der für Erlass der eA sprechenden Gründe im Rahmen der Folgenabwägung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
16.05.2012
Aktenzeichen:
1 BvQ 17/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20120516.1bvq001712
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1150/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1655/12.F, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1156/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1684/12.F, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1683/12.F, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.

2

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.