Entscheidungsdatum: 08.09.2014
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalt" im Falle einer Unionsbürgerin zu stellen sind, deren Herkunftsstaat bereits während der maßgeblichen Voraufenthaltszeiten Mitgliedstaat der Union gewesen ist.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.