Entscheidungsdatum: 13.05.2016
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Denn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einem Einbürgerungsanspruch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann entgegengehalten werden kann, wenn er auf ein bereits länger zurückliegendes Verhalten gestützt wird, ohne dass sich der Ausländer hiervon distanziert hat. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Der seinerzeit für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits mit Urteil vom 20. März 2012 (5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 47) entschieden, welche Grundsätze für die Berücksichtigung eines zurückliegenden Verhaltens maßgeblich sind, von dem sich der Einbürgerungsbewerber nicht distanziert. Danach sind an die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 47).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit geklärt, dass eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen ist und der Zeitraum des Zurückliegens einbürgerungsschädlichen Verhaltens nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Der Verhältnismäßigkeit wird durch die Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass der Ausländer das Einbürgerungshindernis selbst durch eine glaubhafte Distanzierung aus der Welt räumen kann. Das Beschwerdevorbringen rügt der Sache nach mit seiner Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine unzureichende Gewichtung des Zeitfaktors bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau im Einzelfall, ohne neuerlichen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zur Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.2 Streitwertkatalog.