Entscheidungsdatum: 10.09.2018
1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
2.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17). Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.
Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
2.2 Die Beschwerde hält mit Blick auf die Aufnahmebedingungen in Italien und insbesondere die Möglichkeiten, für Asylsuchende insgesamt und auch für sog. "Dublin"-Rückkehrer Unterkunft zu finden, für klärungsbedürftig,
"ob und wann nichtstaatliche Unterkünfte den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie (scil.: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen -Aufnahmerichtlinie-) entsprechen und sich unter Bezug auf Art. 17 Abs. 2 EU-Aufnahmerichtlinie darauf berufen werden kann",
wobei insbesondere zu prüfen ist,
"ob nichtstaatliche Träger durch öffentliche Mittel finanziert und somit auch beauftragt werden oder ob diese - parallel zum staatlichen System - Unterkunftsplätze vorhalten, sodass [...] Fragen - möglicherweise durch eine Vorlage zur Vorabentscheidung des EuGH zu klären sind".
Diese und die nachfolgend ausformulierten Fragen rechtfertigen schon deswegen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird. Die Fragen zielen allein darauf ab zu klären, ob die - nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - tatsächlich gewährleistete Sicherung der Lebensbedingungen der Antragsteller eines laufenden Asylverfahrens, die in den für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) zurücküberstellt werden sollen (sog. "Dublin"-Rückkehrer), ausschließlich staatlich garantiert sein und in Einklang mit den Regelungen der Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie stehen muss. Weder dies noch die ausdrücklich ausformulierten Fragen, insbesondere die Frage, ob eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen ist, "wenn die Lebensbedingungen für Antragsteller, hier insbesondere die Unterbringung von Antragstellern im laufenden Asylverfahren den Anforderungen der Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen“, legen eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, die möglicherweise Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union geben könnte.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
2.3 Nach Vorstehendem nicht zu vertiefen ist, dass der Berufungsbeschluss auch dahin verstanden werden kann, dass er die Gefahr, dass der Kläger bei Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden werde, in Bezug auf die Unterbringungssituation auch allein wegen der durch staatliche Stellen vorgehaltenen Unterkünfte verneint hat, es mithin bereits aus diesem Grunde nicht auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen ankommt. Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.