Entscheidungsdatum: 25.08.2015
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz (nur) im Wege der Anfechtungsklage oder im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.