Entscheidungsdatum: 12.04.2017
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - (Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14) entschieden, dass es in Fällen, in denen einem Nachzugsbegehren der Schutz der öffentlichen Kassen entgegensteht, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie bedürfe und die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen müsse. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Visumversagung hänge dabei vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder habe und ob die Familie darauf verwiesen werden könne, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem nachzugswilligen Kind in dessen Herkunftsland zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstünden.
Mit ihrer Kritik an der angefochtenen Entscheidung zeigt die Beschwerde keinen davon abweichenden Rechtssatz des Berufungsgerichts auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht zu rügen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Ein Rechtssatzwiderspruch ist insbesondere auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, dass das Berufungsgericht einen atypischen Fall verneint hat, ohne entscheidungserheblich darauf abzustellen, ob eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Mutter, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in China möglich und zumutbar wäre. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass bei Unzumutbarkeit der Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland des nachzugswilligen Kindes stets ein Ausnahmefall gegeben ist. Es hat diesen Gesichtspunkt vielmehr nur als einen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umstand benannt. Welches Gewicht dabei einzelnen Aspekten beigemessen wird, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Das gilt auch für das konkrete Alter des nachzugswilligen Kindes und dessen individuellen Schutz- und Betreuungsbedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.