Entscheidungsdatum: 03.03.2016
Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
1. Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rothenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 VII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" gestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerden der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).
2. Darüber hinaus sind die Beschwerden auch deswegen unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere auch nicht der Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss des oberen Landesgerichts zugelassen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die (weitere) Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen. Damit ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9). Ein Anlass, außerordentliche Beschwerden wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen, besteht nicht. Es mag dahinstehen, ob eine solche Beschwerde mit der Rüge, wegen unterlassener Zulassung der (weiteren) Beschwerde sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), in Betracht kommen könnte. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls eine willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Verletzung der Zulassungspflicht (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 29. Juni 1976 - 2 BvR 948/75 - BVerfGE 42, 237 <241> m.w.N.). Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Hierfür ist von Bedeutung, dass die in Rede stehende Vorabentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG und ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen. Darüber hinaus besteht keine Einigkeit, ob im gerichtlichen Eilverfahren eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24 und vom 8. August 2006 - 6 B 65.06 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 26 m.w.N.).
3. Schließlich steht der Zulässigkeit der erhobenen Streitwertbeschwerde bereits entgegen, dass der angefochtene Beschluss eine Streitwertsetzung nicht enthält, so dass die diesbezüglich erhobene Beschwerde gegenstandslos ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.).