Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.12.2017


BVerwG 05.12.2017 - 1 B 131/17

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
05.12.2017
Aktenzeichen:
1 B 131/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B1B131.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2017, Az: 1 A 11459/16, Beschlussvorgehend VG Trier, 29. August 2016, Az: 1 K 4140/16.TR

Gründe

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Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.15 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu klären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.

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Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des Bundesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch Sachkunde nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die Behörden des Heimatstaates von einer solchen Betätigung ausgingen. Für Tatsachenfragen - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende Bewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

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1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier schon nicht dargelegt.

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a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob bei der Prüfung, ob eine Furcht vor Verfolgung wegen eines Merkmals des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, auch berücksichtigt werden muss, dass die Begründetheit der Furcht von einer Vielzahl von Verwaltungsgerichten und einer Reihe von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen bejaht wird, während andere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe sie bei im Wesentlichen gleicher Tatsachengrundlage verneinen."

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Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Verfolgungsgrund nicht allein deshalb zu bejahen ist, weil - bei uneinheitlicher Rechtsprechung - eine "Vielzahl" von Gerichten hiervon ausgeht. Die Existenz einer solchen Rechtsprechung ist bei der vom erkennenden Tatsachengericht vorzunehmender Einschätzung, ob eine Verfolgung durch einen Grund im Sinne von § 3b AsylG motiviert ist, offenkundig auch nicht schon als solche ein Indiz für eine derartige Gerichtetheit. Hinweise für oder gegen das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes kann vielmehr allein das Erkenntnismaterial bieten, das den jeweiligen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegt. Inwieweit die Tatsachengerichte verpflichtet sind, sich mit abweichenden Würdigungen vergleichbarer Erkenntnisquellen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (siehe näher unten 2.1.a).

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b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob es zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen - einer Verknüpfung zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG bedarf."

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Diese aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2015 - C 472/13 (Shepherd) weist schon deswegen nicht auf eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage zu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, der die Fälle des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU gerade nicht von dem Verknüpfungserfordernis ausnimmt, weil es sich zur Auslegung dieser Regelung nicht zu verhalten hatte.

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c) Ferner rechtfertigt auch die weiter aufgeworfene Frage,

"ob eine eingehende Befragung mit dem damit verbundenen und nicht hinreichend verlässlich auszuschließenden weiteren Risiko einer Verhaftung und/oder von Misshandlungen vom Schweregrad des § 3a AsylG 'wegen' einer unterstellten politischen Auffassung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG geschieht, wenn sie zur Einschätzung, ob Verdachtsmomente für terroristische Aktivitäten - oder möglicherweise auch nur für eine regimegegnerische Haltung des Betroffenen oder für Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter erfolgt,"

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn die Beschwerde zeigt insoweit keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage zum Flüchtlingsrecht auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2017 (1 B 22.17 - juris Rn. 11) bekräftigt hat, reicht für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst "unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolger. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der (asylrelevante) Zugriff auf die vermutete politische Überzeugung ausreichend für den Nachweis der politischen Verfolgungsmotivation und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr ist (BVerwG, Urteil vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 <134>). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht dargelegt. Unabhängig hiervon ist die Klärung der aufgeworfenen Frage für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich und kann daher der Rechtssache auch aus diesem Grund keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Denn das Berufungsgericht hat - wie sich aus der auf Seite 12 seines Urteils erfolgten Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Dezember 2016 (1 A 10922/16 - juris Rn. 54 ff.) ergibt - angenommen, dass keine beachtlich wahrscheinliche Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohende Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

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Ihr lassen sich insbesondere keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die in den Fragen bezeichnete Behandlung von Rückkehrern auf einem Verfolgungsgrund (in Form der zugeschriebenen oppositionellen Haltung) beruht, wenn diese - wie das Berufungsgericht angenommen hat - wahllosroutinemäßig alle Rückkehrer betrifft und erst der Einschätzung dienen soll, ob Verdachtsmomente für eine regimekritische Haltung oder für Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter bestehen. Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - (juris Rn. 64) gibt einen so weitreichenden Schluss nicht her. Denn die dortigen (auf Wehrpflichtige bezogenen) Ausführungen gehen von der Annahme eines bereits bestehenden Verdachts der Regimegegnerschaft aus, dessen Aufklärung die Maßnahmen bei der Einreise dienen sollen. Dass die syrischen Machthaber generell jeden Rückkehrer - oder auch nur jeden, der sich dem Wehrdienst entzogen hat - bis zum Beweis des Gegenteils der Regimegegnerschaft oder der Kenntnis bedeutsamer Informationen über die Exilopposition verdächtigen, hat das Berufungsgericht vorliegend aber in Ausübung der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Tatsachenwürdigung gerade nicht festgestellt. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus der Formulierung "bloß potentielle Gegner und bloß potentielle Informationsquellen" in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - (vgl. dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Rn. 11). Der in Bezug auf diesen Beschluss geltend gemachte Überprüfungsbedarf besteht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht und rechtfertigt jedenfalls nicht die Revisionszulassung.

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d) Schließlich wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht hinsichtlich der aufgeworfenen Frage aufgezeigt,

"ob eine Verfolgung im Rahmen eines wahllos routinemäßigen Zugriffs auf Personen, die als bloße Gegner und potentielle Informationsquelle angesehen werden, um unter Umständen Hinweise auf Terroristen oder Oppositionelle zu gewinnen, eine zielgerichtete Verfolgung 'wegen einer unterstellten politischen Überzeugung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG darstellt.'"

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Der aufgeworfenen Frage fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Verfolgung im Rahmen eines wahllos routinemäßigen Zugriffs auf Personen, die als bloße potenzielle Informationsquelle angesehen werden, keine Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Überzeugung darstelle. Vielmehr hat es angenommen, dass Syrien-Rückkehrer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, als potenzielle Gegner und potenzielle Informationsquelle angesehen zu werden, und daher nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen einer möglichen Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 3 AsylG) und Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG auszugehen ist.

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2. Die geltend gemachte Rüge eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

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2.1 Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der angegriffene Beschluss entgegen § 108 VwGO auf zu schmaler Tatsachenbasis beruhe, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt worden.

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a) Die Beschwerde hält zum einen in diesem Zusammenhang für verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht auf eine Reihe von Erkenntnismitteln neueren Datums nicht eingegangen und keine Auseinandersetzung mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A sowie dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2015 (Nr. 40081/14, 40088/14 und 40127/14, L. M. u.a./Russland) erfolgt sei.

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Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde in der Sache gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.

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Damit vermag sie eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe ist ebenfalls grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 10 B 75.07 - juris Rn. 4). Die Beschwerde hat indes insoweit nicht dargelegt, dass sich der Kläger einzelne tatrichterliche Feststellungen als Parteivortrag in diesem Sinne zu eigen gemacht hat; für diesen Verfahrensmangel hat das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit, dass sich ein Beteiligter die entgegenstehende Rechtsprechung auch als relevant zu eigen gemacht hat, nicht "erstmals" in seinem Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 B 70.17 - aufgestellt. Mangels durch entsprechenden Vortrag ausgelöster Befassungspflicht gilt Entsprechendes, soweit die Beschwerde eine mangelnde Berücksichtigung von im Einzelnen aufgeführten aktuellen Erkenntnisquellen rügt. Im Übrigen kann aus der Nichterwähnung einzelner Erkenntnisquellen regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Berücksichtigung des entscheidungserheblichen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpften Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß im Einzelfall festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 S. 99 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerde nicht einmal ansatzweise darlegt, dass die von der Beschwerde benannten Entscheidungen anderer nationaler Obergerichte dem Berufungsgericht im Entscheidungszeitpunkt bereits vorlagen und aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist, sich deren tatrichterliche Feststellungen zu eigen zu machen.

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b) Soweit die Beschwerde auf eine Reihe von aktuelleren Erkenntnismitteln (siehe Blatt 26 bis 33 der Beschwerdeschrift) verweist, die das Berufungsgericht nicht in der angefochtenen Entscheidung "vermerkt" habe, kann sie den Mangel einer unvollständigen und selektiven, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens wiedergebenden Beweiswürdigung damit von vornherein nicht begründen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und dargetan. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde insoweit gegen die von ihr als falsch angesehene Lageeinschätzung und Gefährdungsprognose und setzt diesen ihre eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen. Bei den von der Beschwerde aufgeführten, von den Klägern nicht durchweg in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen handelt es sich im Übrigen auch nicht - wie bei den Lageberichten des Auswärtigen Amtes - um solche Quellen, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von zentraler Bedeutung sind, und bei deren Nichtheranziehung deshalb ein Aufklärungsmangel naheliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 - juris).

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2.2 Soweit die Beschwerde des Weiteren eine Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes rügt, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob es gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt, zu denen Verstöße gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>; vom 31. Januar 1989 - 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 f. und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16). Die Kritik der Kläger an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten. Das Berufungsgericht hat bereits nicht, wie von den Klägern behauptet (Seite 42 der Beschwerdeschrift), einen allgemeinen Erfahrungssatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, d.h. einen jedermann zugänglichen, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und durch keine Ausnahme durchbrochenen Satz (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 <84> und vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <117>) des Inhalts aufgestellt, "dass diktatorische Regime, die mit militärischen Mitteln um die Macht im Staat kämpfen, Wehrdienstentzieher selbst dann nicht als politische Gegner betrachten, wenn sie ansonsten (vermeintliche) politische Gegner politisch verfolgen und mit brutaler Härte dabei offensichtlich (...) Opfer unter der Zivilbevölkerung zumindest billigend in Kauf nehmen." Vielmehr hat es unter Berücksichtigung mehrerer Erkenntnisquellen angenommen, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden nach Syrien zurückkehrende Männer, die sich dem Wehrdienst in Syrien selbst oder durch Flucht ins Ausland entzogen haben, allein aufgrund dieser Wehrdienstentziehung eine regimefeindliche Handlung unterstellen. Dabei hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass fast 5 Millionen Menschen und damit knapp ein Viertel der Bevölkerung aus Syrien geflohen ist. Insoweit sei auch dem syrischen Staat bekannt, dass die Flucht aus Syrien in aller Regel nicht Ausdruck politischer Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Krieg erfolgt sei.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandwert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.