Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.11.2011


BVerwG 18.11.2011 - 1 B 13/11, 1 B 13/11, 1 PKH 10/11

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
18.11.2011
Aktenzeichen:
1 B 13/11, 1 B 13/11, 1 PKH 10/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 29. März 2011, Az: 8 LB 121/08, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die auf die Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

3

1. Die Kläger rügen mit ihren Beschwerden zunächst eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe ersichtlich überhaupt nicht in Erwägung gezogen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über eine näher bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 8 EMRK einzuholen, obwohl es selbst erkannt habe, dass diese entscheidungserhebliche Rechtsfrage europarechtlich abschließend nicht hinreichend geklärt sei. Damit habe es seiner Vorlagepflicht nicht entsprochen und die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

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Der behauptete Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Anrufung des (EuGH) verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur, wenn die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil die Berufungsentscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, da es sich bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht um revisibles Recht handelt (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 7 B 22.10 - juris im Anschluss an Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 m.w.N.). Schon aus diesem Grunde scheidet ein Verfahrensmangel wegen Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus.

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Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass es sich bei der nach ihrer Ansicht dem EuGH vorzulegenden Frage überhaupt um eine Frage der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht handelt. Denn die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Drittstaatsangehörige aus Gründen der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unionsrechtlich nicht geregelt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben kann und ob hierfür ein rechtmäßiger Aufenthalt im Aufnahmestaat erforderlich ist oder ein geduldeter Aufenthalt ausreicht, dürfte daher keine in die Zuständigkeit des EuGH fallende unionsrechtliche Frage sein, die eine Vorlagepflicht an den EuGH begründen könnte.

6

2. Ebenso wenig rechtfertigt die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Revision. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob entstandene und hinreichend starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen des Ausländers zum Aufnahmestaat und zu dort lebenden Personen genügen, um den Schutzanspruch nach Art. 8 EMRK auszulösen, oder nicht vielmehr darüber hinaus erforderlich ist, dass diese Bindungen zu einer Zeit entstanden sind, in der sich der Ausländer im Aufnahmestaat rechtmäßig aufgehalten hat.

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Sie tragen vor, die Frage ob ein nur geduldeter Aufenthalt den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffne und eine Verwurzelung begründen könne, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung. Sie sei bezüglich der zwischen 1995 und 2003 geborenen minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 auch entscheidungserheblich, weil diese teils im Bundesgebiet geboren seien, teils den wesentlichen Teil ihres Lebens hier verbracht hätten und damit faktisch im Bundesgebiet verwurzelt seien. Würde auch ein geduldeter Aufenthalt ausreichen, wäre Ihnen deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Hiervon könnten auch die Eltern, die Kläger zu 1 und 2, einen Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis ableiten.

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Außerdem werfe die Rechtssache in Zusammenhang mit der UN-Kinderrechtskonvention hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 auch die grundsätzliche Frage auf,

ob die Ausländerbehörden nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 am 15. Juli 2010 überhaupt an die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention unmittelbar gebunden sind und

ob die Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention bei ausländerbehördlichen Entscheidungen einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt und eine Duldung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ausschließt.

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Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit diesem Beschwerdevorbringen rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betreffend die Kläger zu 3 bis 6 aufgeworfen werden, kann damit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden. Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger zu 3 bis 6 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur deshalb verneint, weil es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - nämlich eine Unmöglichkeit der Ausreise infolge eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots nach Art. 8 EMRK oder nach der UN-Kinderrechtskonvention - verneint hat, sondern auch deshalb, weil die Kläger zu 3 bis 6 (ebenso wie die Klägerin zu 1) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllen (BA S. 26). Sie verfügen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über keine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere im Sinne des § 3 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten, von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen, derart reduziert wäre, dass er zum Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung verpflichtet wäre, bestünden nicht, zumal die Kläger zu 1 und 3 bis 6 nicht nachgewiesen hätten, sich jedenfalls ernsthaft und nachhaltig um die Beschaffung von gültigen Pass- oder Passersatzpapieren bemüht zu haben. Auf diese weitere selbstständig tragende Begründung des Berufungsgerichts geht die Beschwerdebegründung nicht ein und macht folglich insoweit auch keinerlei Zulassungsgründe geltend. Ist die Berufungsentscheidung aber auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).