Entscheidungsdatum: 05.12.2016
1. Die Beschwerdeführerin hat mit am 30. November 2016 per E-Mail eingegangenem Vorbringen erneut dem Beschluss des Senats vom 3. August 2016 (BVerwG 1 B 90.16) widersprochen und zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschluss für rechtsfehlerhaft hält. Jedenfalls diese Eingabe ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu werten.
2. Die Anhörungsrüge ist schon deswegen unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Ansehung der vorangegangenen Eingaben keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wie sie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt. Es ist nicht einmal ansatzweise ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Heranziehung verschiedener Rechtsvorschriften auch des Grundgesetzes sowie das Zitat von Entscheidungen u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer Gerichte verhält sich auch sonst nicht zu den Gründen, aus denen die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2016 als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen worden ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.