Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.07.2012


BVerwG 25.07.2012 - 1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verletzung von Mitteilungspflichten; Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde; Revisionszulassung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
25.07.2012
Aktenzeichen:
1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Februar 2012, Az: 9 A 1864/10, Beschluss
Zitierte Gesetze
Art 6 EWGAssRBes 1/80

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.