Entscheidungsdatum: 19.12.2017
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 520/15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Der seit 1977 beschäftigte Kläger wechselte 1981 zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Arbeitsvertraglich ist eine Tätigkeit als technischer Angestellter im Servicebereich Technik und Logistikdienste vereinbart. Der Kläger wurde zuletzt als technischer Angestellter nach der Gehaltsgruppe 16 Stufe 5 der Anlage 5 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vergütet.
Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Ihr gehört der Kläger seit seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen an. Die Ausgestaltung der Grubenwehr richtet sich nach dem von deren Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:
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„3 |
Grubenwehrmitgliedschaft |
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3.1 |
Aufnahme in die Grubenwehr |
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Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die |
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mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind, |
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unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben, |
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nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), |
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gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden. |
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Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den ‚Pflichten der Grubenwehrmitglieder‘ (Kap. 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. |
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… |
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3.2 |
Ausscheiden aus der Grubenwehr |
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Die Mitgliedschaft endet |
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durch Austritt, |
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durch Ausschluß, |
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durch Tod. |
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5 |
Pflichten der Grubenwehrmitglieder |
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5.1 |
Grubenwehrmitglieder |
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Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen. |
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Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, daß es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen … |
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Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. |
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Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. |
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… |
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5.4 |
Oberführer |
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Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Gruppenwehrmitglieder.“ |
Die Oberführer, Truppführer und Hauptgerätewarte der Grubenwehr waren der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und dem Bergamt als verantwortliche Personen iSd. §§ 58 bis 62 BBergG zu benennen. Hierzu erfolgte eine Bestellung durch die Beklagte unter Übergabe eines Schreibens. Ein solches erhielt der Kläger zuletzt im April 2005.
Der Kläger nahm an Übungen der Grubenwehr teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten Leistungen nach der Vorstandsrichtlinie „DSK VR 02/07 ‚Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren‘“ nebst Anlagen 1 und 2 (VR 02/07). Diese lautet auszugsweise wie folgt:
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„2 |
Einsätze der Gruben- / Gasschutzwehr |
Grundvergütung |
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Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. |
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Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. |
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… Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. |
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… |
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3 |
Übungen innerhalb der Schicht |
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Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht. |
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… Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. |
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… |
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4 |
Übungen außerhalb der Schicht |
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Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung … . |
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… |
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5 |
Unterweisungen / Teilnahme |
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Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. |
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Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.“ |
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30. April 2007. Im unmittelbaren Anschluss bezog er bis zum 30. April 2012 ein Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus“. Von der Beklagten erhielt er nach dem „Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Der GSP 2003 bestimmt ua.:
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„§ 2 |
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Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden |
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Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, … erhalten folgende Leistungen: |
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… |
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7. Zuschuss zum Anpassungsgeld |
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(1) |
DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. |
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… |
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(3) |
Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. |
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Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt.“ |
Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. GSP 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2012 monatlich jeweils weitere 97,44 Euro brutto zu.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.846,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 97,44 Euro, erstmals ab dem 1. Juni 2007, letztmals ab dem 1. Mai 2012 zu zahlen; |
2. |
… |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer Maßgabe hinsichtlich des Zinsbeginns des ausgeurteilten Betrags zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Tätigkeit eines Hauptgerätewarts schuldete und eine hierfür gezahlte Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig ist.
I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit ist. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 11 f.; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff.). Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Danach ist es für den Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Zuschuss zum Anpassungsgeld entgegen seiner Ansicht unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutretendes weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussungsfähig (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 13 f.).
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr die dort geleistete Tätigkeit nicht Inhalt der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste des Klägers geworden (§ 611a BGB).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommenen zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist anerkannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32), eines Datenschutzbeauftragten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) sowie eines Betriebsbeauftragten für Abfall (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166). Ob eine solche Bestellung durch den Arbeitgeber und eine darauf bezogene Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Einbindung der damit verbundenen Aufgabe in das arbeitsvertragliche Pflichtengefüge führt, ist durch Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12 f., BAGE 135, 327).
2. Eine solche Vertragsänderung folgt entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem Bestellungsschreiben vom 1. April 2005, aus dem Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne noch der VR 02/07 oder aus bergrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten.
a) Eine Änderungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem zuletzt ausgehändigten Bestellungsschreiben vom 1. April 2005 an den Kläger als verantwortliche Person für die Gerätestation des Rettungswesens, Brand- und Explosionsschutz in der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (- 1 AZR 544/12 - Rn. 15) entschiedenen Fall befassen sich die typischen Willenserklärungen der Bestellungsurkunde, deren Erklärungswert der Senat bestimmen kann, nicht mit arbeitsvertraglichen Pflichten. Vielmehr kam die Beklagte lediglich ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 131, 58 ff. BBergG nach. Gemäß § 131 iVm. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBergG ist die Bestellung einer verantwortlichen Person der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen schriftlich zu erklären und sind deren Aufgaben und Befugnisse konkret zu beschreiben. Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der jeweiligen Ausführungen in der Bestellungsurkunde.
b) Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt - anders als das Landesarbeitsgericht meint - weder aus dem maßgebenden Plan für das Grubenrettungswesen Herne noch aus der VR 02/07. Letztere sieht für Übungen und Unterweisungen außerhalb der Schicht lediglich Pauschalen für grubenwehrbezogene Funktionen vor (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 18 f.). Soweit der Kläger sich vor dem Senat auf einen anderen Grubenrettungsplan bezogen hat, stehen diesem Vorbringen die unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entgegen. Bei dem Plan handelt es sich auch nicht um revisibles Recht, welches der Senat unabhängig von den Feststellungen des Berufungsurteils zu berücksichtigen hätte (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO).
c) Ebenso folgt eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht aus bergrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte ist weder nach dem BBergG noch nach der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) - gehalten, den ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse nachzukommen (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 20). Schließlich lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organisation des Grubenrettungswesens durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die deren Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet ist, kein arbeitsvertragliches Pflichtengefüge erkennen. Diese hat auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen Herne betraut, keinen Einfluss (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 21).
3. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert.
a) Bei den zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erforderlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalten, die das Landesarbeitsgericht den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungswesen sowie der VR 02/07 entnommen hat, handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31).
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der Erklärungsgehalt zu, arbeitsvertragliche Pflichten sollten erweitert werden. Keiner der vorstehend genannten Gesichtspunkte verhält sich zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23). Gleiches gilt hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen. Dies beruht allein auf einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur Gestaltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält sie sich nicht (sh. bereits BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23).
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.
1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger bereits nach seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag als technischer Angestellter eine Tätigkeit als Hauptgerätewart schuldete. Das Landesarbeitsgericht hat keine näheren Feststellungen zum Vorbringen des Klägers getroffen, er sei nach seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ab 1981 zunächst als Gerätewart und ab 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich als Hauptgerätewart eingesetzt und entsprechend vergütet worden. Sollte die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hauptgerätewart im Rahmen ihres Direktionsrechts zugewiesen haben, wäre die Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 zu berücksichtigen.
2. Einem solchen Anspruch würde weder die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 12. April 1975 (TV ABA) noch die mit der Berufungsbegründung erhobene Verjährungseinrede der Beklagten entgegenstehen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist kein Anspruch auf Ermittlung, Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt, der allein von der Ausschlussfrist erfasst wird. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Damit ist der prozessuale Zustand wieder hergestellt, der vor deren Erhebung bestanden hat (BGH 29. November 1956 - III ZR 121/55 - zu 1 der Gründe, BGHZ 22, 267).
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Schmidt |
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Treber |
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Heinkel |
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D. Wege |
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Pollert |