Entscheidungsdatum: 26.10.2016
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos ist.
2. Die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 - 5 OB 100/15 - wegen Unzulässigkeit verworfen.
a) Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.).
b) Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist. Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der Nichtigkeitsantrag gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil seine Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 1 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerden als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Antragstellung der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat den Nichtigkeitsantrag auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags nicht prozessfähig ist, begründet die Antragstellung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).
c) Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 153 VwGO i.V.m. § 579 ZPO noch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und liegt ein solcher ersichtlich auch nicht vor.
3. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2016 im Verfahren 1 B 16.16 erhobene "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG" geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Beschwerdeverfahren mit dem ihrem Betreuer übersandten Beschluss vom 3. März 2016 abgeschlossen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.