...Er habe in dieser Höhe an V während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockende" Leistungen nach dem SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung: 196,88 Euro, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung : 21,32 Euro, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung : 3,39 Euro) gezahlt. Hierfür sei die Beklagte erstattungspflichtig, weil V Anspruch auf Übg gehabt habe....