...Dass ein Arbeitgeberwechsel hier nicht aufgeführt werde, lasse aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, der Wechsel des Arbeitgebers stelle keine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die die Befreiung berühre. Darüber hinaus werde diese Auffassung auch durch die Formulierungen in der dem Bescheid beigefügten (Befreiungs-)"Bescheinigung" bestätigt....