NV: Wird gerügt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nach § 105 Abs. 5 FGO die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht habe, so muss dargelegt werden, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen.