Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2015 - 9 Sa 1202/14 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht, richtet. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -...