...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Die weiten Befugnisse des Liquidators, die Außerkraftsetzung des Zivilgesetzbuchs und das Verbot von einstweiligen Verfügungen für die Dauer von 18 Monaten ab Verkündung des Eröffnungsbeschlusses in Art. 14 A Nr. 20 des Gesetzes 3429/2005 verletzen nach Auffassung der Klägerin die zu beachtende Menschenwürde (Art. 2 der griechischen Verfassung), die wirtschaftliche Freiheit (Art. 5 der griechischen...
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 <268>). Zu den Schutzgütern zählen unter anderem die Privat- (vgl. BVerfGE 121, 69 <90>), Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre (vgl....
...aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde...
...Insoweit jedem Bürger ein einklagbares subjektives Recht zuzugestehen, ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Verankerung des Anspruchs des Bürgers auf Demokratie in der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) plausibel, auch wenn die damit verbundene Rechtsschutzverheißung falsche Erwartungen zu wecken droht....
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
Urteile
Bundesverwaltungsgericht
2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Pflicht des Beamten, sich dem Dienstherrn mit vollem Einsatz seiner Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
...Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Pflicht des Beamten, sich dem Dienstherrn mit vollem Einsatz seiner Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20....
Urteile
Bundesverwaltungsgericht
2 C 32/17
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