...Ihre Mitglieder wurden aus den Landesbeamten gewählt und bekleideten "das Reichsamt des Kaiserlichen Disziplinar-Richters" als "Nebenamt" (Kanngiesser, Das Recht der Deutschen Reichs-Beamten, Reichs-Gesetze mit Erläuterungen, Band 3, 1874, § 86 RBG II. 2. S. 178 f.; Kanngiesser beschrieb "diese wandernden Gerichte" denn auch als einen "Uebelstand", der zur Zeit nicht zu vermeiden sei, a.a.O....