...Somit bekommt sie ohnehin ihren "vollen Unterhalt" im Sinne des § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB. 47 b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit, die Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin unter hinreichender Beachtung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerseite zu klären, zumal, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt hat, entsprechende - ungeschwärzte - Belege...