...Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist insoweit eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist demgegenüber unerheblich (vgl. BT-Drucks. 13/5584, S. 12; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 49). 13 Tätigkeiten im Rahmen der Eingriffs- bzw....