...Dass insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der Verweisung auf § 670 BGB, deren es andernfalls nicht bedürfe. 8 Die beanstandete Klausel halte insoweit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweiche, unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen...